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   AG Bamberg, 08.07.2022 - RV 54 VI 2253/21   

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AG Bamberg, 08.07.2022 - RV 54 VI 2253/21 (https://dejure.org/2022,24106)
AG Bamberg, Entscheidung vom 08.07.2022 - RV 54 VI 2253/21 (https://dejure.org/2022,24106)
AG Bamberg, Entscheidung vom 08. Juli 2022 - RV 54 VI 2253/21 (https://dejure.org/2022,24106)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BGB § 2255, § 2253
    Anschein für Widerruf des Testaments durch Erblasser bei Auffinden der veränderten Testamentsurkunde in seiner Gewahrsamssphäre

  • rewis.io

    Anschein für Widerruf des Testaments durch Erblasser bei Auffinden der veränderten Testamentsurkunde in seiner Gewahrsamssphäre

  • erbrechtsiegen.de

    Testamentswiderruf durch Erblasser bei Auffinden der veränderten Testamentsurkunde

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Anschein für Widerruf des Testaments durch Erblasser bei Auffinden der veränderten ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Düsseldorf, 29.11.2018 - 3 Wx 98/17

    Rechtstellung des Testamentsvollstreckers

    Auszug aus AG Bamberg, 08.07.2022 - RV 54 VI 2253/21
    In Rechtsprechung und Schrifttum ist allerdings anerkannt, dass die Anforderungen an den Nachweis, dass die Vernichtung bzw. Veränderung einer Testamentsurkunde auf eine Handlung des Erblassers zurückzuführen ist, nicht allzu hoch angesetzt werden dürfen, wenn sich die Urkunde bis zuletzt im Gewahrsam des Erblassers befunden hat, in dem zerstörten oder veränderten Zustand vorgefunden wurde und keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Veränderungen an der Urkunde von Dritten vorgenommen worden sind (vgl. jeweils mit weiteren Nachweisen aus der obergerichtlichen Rechtsprechung Weidlich, in: Grüneberg, BGB, 81. Auflage 2022, § 2255, Rdn. 11 a.E.; Grziwotz, in: beck-online. GROSSKOMMENTAR zum BGB, Hrsg: Müller-Engels, Stand: 01.04.2022, § 2255 Rn. 14; BayObLG FamRZ 1996, 1110/1111; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. November 2018 - I-3 W... 98/17 -, Rn. 28/29, juris = FamRZ 2019, 1102/1103 (= BeckRS 2018, 36823)).

    In Rechtsprechung und Schrifttum ist allerdings anerkannt, dass die Anforderungen an den Nachweis, dass die Vernichtung bzw. Veränderung einer Testamentsurkunde auf eine Handlung des Erblassers zurückzuführen ist, nicht allzu hoch angesetzt werden dürfen, wenn sich die Urkunde bis zuletzt im Gewahrsam des Erblassers befunden hat, in dem zerstörten oder veränderten Zustand vorgefunden wurde und keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Veränderungen an der Urkunde von Dritten vorgenommen worden sind (vgl. jeweils mit weiteren Nachweisen aus der obergerichtlichen Rechtsprechung Weidlich, in: Grüneberg, BGB, 81. Auflage 2022, § 2255, Rdn. 11 a.E.; Grziwotz, in: beck-online. GROSSKOMMENTAR zum BGB, Hrsg: Müller-Engels, Stand: 01.04.2022, § 2255 Rn. 14; BayObLG FamRZ 1996, 1110/1111; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. November 2018 - I-3 W... 98/17 -, Rn. 28/29, juris = FamRZ 2019 1102/1103).

  • BayObLG, 18.03.1996 - 1Z BR 67/95

    Widerruf eines Testaments durch Einreißen

    Auszug aus AG Bamberg, 08.07.2022 - RV 54 VI 2253/21
    In Rechtsprechung und Schrifttum ist allerdings anerkannt, dass die Anforderungen an den Nachweis, dass die Vernichtung bzw. Veränderung einer Testamentsurkunde auf eine Handlung des Erblassers zurückzuführen ist, nicht allzu hoch angesetzt werden dürfen, wenn sich die Urkunde bis zuletzt im Gewahrsam des Erblassers befunden hat, in dem zerstörten oder veränderten Zustand vorgefunden wurde und keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Veränderungen an der Urkunde von Dritten vorgenommen worden sind (vgl. jeweils mit weiteren Nachweisen aus der obergerichtlichen Rechtsprechung Weidlich, in: Grüneberg, BGB, 81. Auflage 2022, § 2255, Rdn. 11 a.E.; Grziwotz, in: beck-online. GROSSKOMMENTAR zum BGB, Hrsg: Müller-Engels, Stand: 01.04.2022, § 2255 Rn. 14; BayObLG FamRZ 1996, 1110/1111; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. November 2018 - I-3 W... 98/17 -, Rn. 28/29, juris = FamRZ 2019, 1102/1103 (= BeckRS 2018, 36823)).

    In Rechtsprechung und Schrifttum ist allerdings anerkannt, dass die Anforderungen an den Nachweis, dass die Vernichtung bzw. Veränderung einer Testamentsurkunde auf eine Handlung des Erblassers zurückzuführen ist, nicht allzu hoch angesetzt werden dürfen, wenn sich die Urkunde bis zuletzt im Gewahrsam des Erblassers befunden hat, in dem zerstörten oder veränderten Zustand vorgefunden wurde und keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Veränderungen an der Urkunde von Dritten vorgenommen worden sind (vgl. jeweils mit weiteren Nachweisen aus der obergerichtlichen Rechtsprechung Weidlich, in: Grüneberg, BGB, 81. Auflage 2022, § 2255, Rdn. 11 a.E.; Grziwotz, in: beck-online. GROSSKOMMENTAR zum BGB, Hrsg: Müller-Engels, Stand: 01.04.2022, § 2255 Rn. 14; BayObLG FamRZ 1996, 1110/1111; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. November 2018 - I-3 W... 98/17 -, Rn. 28/29, juris = FamRZ 2019 1102/1103).

  • BayObLG, 22.07.1983 - BReg. 1 Z 49/83

    Anspruch auf Erbscheinserteilung; Auslegung eines Schriftstückes als Testament

    Auszug aus AG Bamberg, 08.07.2022 - RV 54 VI 2253/21
    Hat sich die in verändertem Zustand vorgefundene Testamentsurkunde im Gewahrsam des Erblassers befunden (hier in seinem Nachttischschrank) und liegen keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vor, dass die Veränderungen an der Urkunde von Dritten vorgenommen worden sind, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Veränderungen vom Erblasser selbst vorgenommen wurden (Fortführung von BayObLGZ 1983, 204/208 m.w.N.; vgl. auch Stürner, in: Jauernig, Bürgerliches Gesetzbuch, 18. Auflage 2021, § 2255 Rn. 4).

    Hat sich die in verändertem Zustand vorgefundene Testamentsurkunde bis zuletzt im Gewahrsam des Erblassers befunden und liegen keineRV 54 VI 2253/21 - Seite 7 - ernsthaften Anhaltspunkte dafür vor, dass die Veränderungen an der Urkunde von Dritten vorgenommen worden sind, spricht der Anschein dafür, dass die Veränderungen vom Erblasser selbst vorgenommen wurden (Stürner, in: Jauernig, Bürgerliches Gesetzbuch, 18. Auflage 2021, § 2255 Rn. 4; BayObLGZ 1983, 204/208 m.w.N.).

  • BayObLG, 25.11.2002 - 1Z BR 93/02

    Formwirksamkeit eines eigenhändigen Testaments bei Streichungen und Ersetzungen -

    Auszug aus AG Bamberg, 08.07.2022 - RV 54 VI 2253/21
    Ohnehin ist in rechtlicher Hinsicht nach der ständigen Rechtsprechung ein Erblasser entsprechend dem Grundsatz, dass die Störung der Geistestätigkeit die Ausnahme bildet, so lange als testierfähig anzusehen, als nicht die Testierunfähigkeit zur Gewissheit des Gerichts nachgewiesen ist (vgl. dazu statt vieler BayObLGZ 1982, 309/312; 2002, 359/368; FamRZ 2005, 840 ff.).
  • BayObLG, 04.08.2004 - 1Z BR 44/04

    Erbeinsetzung des nichtehelichen Sohnes des Ehemannes der Erblasserin -

    Auszug aus AG Bamberg, 08.07.2022 - RV 54 VI 2253/21
    Ohnehin ist in rechtlicher Hinsicht nach der ständigen Rechtsprechung ein Erblasser entsprechend dem Grundsatz, dass die Störung der Geistestätigkeit die Ausnahme bildet, so lange als testierfähig anzusehen, als nicht die Testierunfähigkeit zur Gewissheit des Gerichts nachgewiesen ist (vgl. dazu statt vieler BayObLGZ 1982, 309/312; 2002, 359/368; FamRZ 2005, 840 ff.).
  • BayObLG, 20.09.1982 - BReg. 1 Z 79/82

    Zu den Voraussetzungen der Testierfähigkeit

    Auszug aus AG Bamberg, 08.07.2022 - RV 54 VI 2253/21
    Ohnehin ist in rechtlicher Hinsicht nach der ständigen Rechtsprechung ein Erblasser entsprechend dem Grundsatz, dass die Störung der Geistestätigkeit die Ausnahme bildet, so lange als testierfähig anzusehen, als nicht die Testierunfähigkeit zur Gewissheit des Gerichts nachgewiesen ist (vgl. dazu statt vieler BayObLGZ 1982, 309/312; 2002, 359/368; FamRZ 2005, 840 ff.).
  • BGH, 18.11.2015 - IV ZB 35/15

    Kostenentscheidung im Erbscheinverfahren: Berücksichtigung des Maßes des

    Auszug aus AG Bamberg, 08.07.2022 - RV 54 VI 2253/21
    Zu den weiteren Umständen zählen etwa die Art der Verfahrensführung, die verschuldete oder unverschuldete Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die familiäre und persönliche Nähe zwischen Erblasser und Verfahrensbeteiligten (vgl. dazu ausführlich BGH, NJW-RR 2016, 200 ff.).
  • OLG Bamberg, 10.01.2022 - 2 W 30/21

    Kostentragung im Erbscheinserteilungsverfahren bei Bestreiten der Urheberschaft

    Auszug aus AG Bamberg, 08.07.2022 - RV 54 VI 2253/21
    Das Veranlasserprinzip entspringt dem Gedanken der Billigkeit, denn wer durch Einleitung eines Verfahrens die Entstehung von Kosten in Kauf nimmt (veranlasst), der hat diese im Verhältnis zu den anderen Verfahrensbeteiligten grundsätzlich zu tragen (vgl. dazu OLG Bamberg, Beschluss vom 10.01.2022 - 2 W 30/21 - beck-online = FGPra... 2022, 34 ff. und ZEV 2022, 153 ff.).
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